ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1 Allgemeines

1.1 Für alle von der Fa. Kochende Landschaften ®, Full-Service-Catering, Inhaberin: Mirella Halfar (Lieferer genannt) abgegebenen Gebote und alle mit ihr abgeschlossenen, auch zukünftigen Verträge gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (Besteller genannt) wird hiermit endgültig widersprochen.
1.2 Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

2 Angebot – Vertragsabschluss

2.1 Angebote haben Gültigkeit nur in schriftlicher bzw. fernschriftlicher Form. Sie sind freibleibend.
2.2 Der Vertrag kommt durch eine schriftliche bzw. fernschriftliche Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) des Lieferers zustande.
2.3 Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Bis zur schriftlichen Bestätigung gelten alle mündlichen oder telefonischen Erörterungen darüber, gleich welcher Art, nur als vorbereitend und unverbindlich.
2.4 Bei Auftragserteilung / Vertragsabschluss erkennt der Besteller diese Geschäftsbedingungen als verbindlich an.
2.5 Der Besteller ist an seinen Vertrag ab 4 Wochen vor vereinbartem Liefertermin gebunden.

3 Abnahme, Annahmeverzug

Die Leistungen/Gegenstände werden lt. Vertragsvereinbarung erbracht und geliefert. Bei Übernahme hat der Besteller diese auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Nimmt der Kunde Gegenstände/Leistungen nicht ab, obwohl sie ihm vertragsgemäß erbracht und geliefert wurden, kann der Lieferer auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder bei endgültiger Annahmeverweigerung eine Entschädigung gemäß Ziff. 7 verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Lieferer ein geringerer Schaden entstanden ist.

4 Preise, Zahlungen

4.1 Vereinbarte Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferers sofort ohne Abzug zahlbar.
4.3 Der Lieferer ist berechtigt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4.4 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung zu stellen.
4.5 Für jede erforderliche Folgemahnung werden dem Besteller EUR 10,00 in Rechnung gestellt.

5 Mitwirkungspflichten

5.1 Der Besteller hat bei Anlieferung dafür Sorge zu tragen, dass die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgelände gewährleistet ist.
5.2 Der Besteller trägt die Verantwortung für gemietete Gegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe. Die Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt. Exakte Bruchmengen können erst nach vollständig erfolgtem Reinigungsprozess ermittelt werden. Fehlende oder beschädigte Gegenstände werden zum Wiederbeschaffungspreis oder Reparaturpreis berechnet.

6 Lieferung, Lieferverzug

6.1 Liefertermine sind angemessen zu verlängern, wenn der Lieferer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist. Nicht zu vertreten sind insbesondere höhere Gewalt und unvorhersehbare Witterungseinflüsse (Sturm, Glatteis, Flut, etc.).
6.2 Der Lieferer ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, gänzlich unmöglich wird.

7 Rücktritt durch den Besteller

Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne dass der Lieferer hierfür einen Anlass gegeben hat, so ist der Lieferer berechtigt, Stornokosten zu verlangen.
Diese betragen:
– bis 4 Wochen vor vereinbartem Liefertermin 20 % des Auftragspreises,
– bis 2 Wochen vor vereinbartem Liefertermin 40 % des Auftragspreises,
– bis 1 Woche vor vereinbartem Liefertermin 60 % des Auftragspreises,
– bis 3 Tage vor vereinbartem Liefertermin 80 % des Auftragspreises,
– bis 2 Tage vor vereinbartem Liefertermin 100 % des Auftragspreises.

8 Gewährleistung

8.1 Der Lieferer hat dafür einzustehen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden und diese die zugesicherten Eigenschaften besitzen.
8.2 Treten Mängel auf, hat der Besteller dem Lieferer die Möglichkeit einzuräumen, nachzubessern.
8.3 Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Besteller die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen.
8.4 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
8.5 Offensichtliche Fehler hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, erlischt insofern sein Gewährleistungsrecht.

9 Anwendbares Recht, Wirksamkeit

9.1 Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
9.2 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.